Krankmeldung, Beurlaubung

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Vor der Antrag­stellung

Bitte lesen Sie vor einer Krankmeldung oder Antragstellung auf Befreiung oder Beurlaubung bitte die Informationen durch.

Wie funktioniert die Übermittlung?

Wie wird mit dem digitalen Formular gearbeitet?

  • Entschuldigungen für Krankheiten werden nach dem Abschicken des Formulars direkt per Mail an die zuständige Klassenlehrkraft geleitet. Diese nimmt die Eintragung im digitalen Tagebuch WebUntis vor.
  • Beurlaubungen und Befreiungen werden ebenfalls direkt an die zuständige Klassenlehrkraft geschickt. Diese genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab. Bei einer Genehmigung erfolgt die Eintragung in WebUntis durch die Klassenlehrkraft.
  • Ausnahmen sind Beurlaubungszeiten, die an Ferien grenzen, und solche, die den Zeitraum von zwei Tagen übersteigen. Diese kann nur die Schulleiterin genehmigen.

Sollten Sie als Erziehungsberechtigte feststellen, dass nach einer Woche in WebUntis noch kein Eintrag durch die zuständige Klassenlehrkraft erfolgt ist, melden Sie sich bitte direkt bei ihr per E-Mail. Dies ist keine Änderung zum bisherigen Verfahren.

Nach wie vor gilt auch, dass volljährige Schüler/innen sich selbst entschuldigen müssen oder Anträge stellen können.

Allgemeine Informationen

SchülerInnen können in drei Fällen vom Unterricht fernbleiben:

  • Im Falle einer Verhinderung (in der Regel Krankkeit)
  • Im Falle einer Befreiung (z.B. Befreiung vom Sportunterricht)
  • Im Falle einer Beurlaubung (hier gibt es eine Liste mit anerkannten Gründen)

Achtung: Beurlaubungsanträge und Entschuldigungen können formlos gestellt werden. Sie müssen aber von Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Krankheit

In der Schulbesuchsverordnung ist festgehalten, dass die Entschuldigungspflicht spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen ist.
Achtung: Bei unentschuldigtem Fehlen muss eine Klassenarbeit mit der Note 6 bewertet werden. Wenn Ihr Kind entschuldigt ist, dann kann eine versäumte Klassenarbeit an einem zentralen Nachtermin nachgeschrieben werden, in der Regel an einem Freitagnachmittag (10. und 11. Schulstunde) nachgeschrieben werden. Details vereinbart Ihr Kind mit dem Fachlehrkraft, bei der die Arbeit versäumt wurde.

Befreiung vom Sportunterricht

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Wer entscheidet über Anträge für Beurlaubungen?

Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung die / der Klassenlehrer/in. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet auch über Befreiungen, die an Ferien angrenzen.
In der Schulbesuchsverordnung heißt es:
§ 3
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen
(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

Beurlaubungsgründe nach der Schulbesuchsverordnung

„Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.“
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (Auszug):

  • Kirchliche Veranstaltungen (…).
  • Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (…).
  • Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  • Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
  • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);
  • (…) [Betrifft nur Berufsschüler]
  • wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

Die Gründe sind in der Verordnung klar geregelt, Beurlaubungen für eine „Ferienverlängerung“ gehören nicht dazu. Weiterhin ist vermerkt: „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.“
Achtung: Die oben genannten Gründe sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt. Über weitere Beurlaubungsgründe (z.B. Flüge in Schulzeit preiswerter, Besuch von Verwandtschaft usw.) kann nicht “verhandelt” werden.

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 § 4 Schulbesuchsverordnung (vor allem kirchliche Veranstaltungen) sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den anderen in Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung genannten Fällen die KlassenlehrerIn, in den übrigen Fällen die Schulleitung. Ergänzend hierzu gibt es an der Matthias-Erzberger-Schule die Prüfung von Anträgen, die an Ferien grenzen, durch die Schulleitung.

Kuren, Krankenhausaufenthalte, Kieferorthopäden und ähnliche Gründe

Sind Termine bei Ärzten, Kieferorthopäden nur in der Schulzeit möglich, so können Eltern einen formlosen Beurlaubungsantrag stellen. Bitte vergessen Sie auch hier die Unterschrift nicht. Nach dem Termin wird ein Beleg der Praxis, dass der Termin wahrgenommen wurde, nachgereicht.
Bei Kur- und Klinikaufenthalten wird ähnlich verfahren. Bitte nennen Sie uns dann Aufnahme- und Entlassungstermin und reichen Sie eine Bestätigung des Aufenthalts nach.

Beurlaubung für Fahrschulprüfungen und andere Prüfungen

Auf Prüfungstermine außerhalb der Schule können wir keinen Einfluss nehmen. Bei Fahrschulprüfungen und anderen wichtigen Prüfungen können ebenfalls formlose und von den Eltern unterschriebene Beurlaubungsanträge gestellt werden. Auch hier bitten wir um Anträge sobald der Termin festgesetzt wurde.

Eintragungen von Fehlzeiten ins Zeugnis

Fehlzeiten können nach der Notenbildungsverordnung (NotenVO) § 6 Abs. 4 ins Zeugnis eingetragen werden: „Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.“ Achtung: Befreiungen und Beurlaubungen werden nicht gezählt. Der Grund der Fehlzeiten kann auch erläutert werden „durch längere Krankheit“. Eine solche kann durch einen Arzt bescheinigt werden. Diese Aussage wird dann im Interesse des Schülers vermerkt.
Über die Eintragungen entscheidet die Klassen- oder die Jahrgangsstufenkonferenz (NotenVO § 6) im Einzelfall. Ein Beschluss der GLK dient zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift (Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 6) mit Einverständnis der Schulkonferenz kann Empfehlungen aussprechen (§ 47 Abs. 5 Nr. 3).
Am Wieland-Gymnasium werden die Eintragungen ins Zeugnis wie folgt formuliert: „hat häufig gefehlt“, ergänzend kann vermerkt werden „auch unentschuldigt“ oder „häufig unentschuldigt“ oder „meistens unentschuldigt“.

Folgen von Fehlzeiten und Folgen von unentschuldigten Fehlzeiten

Fehlzeiten können im Zeugnis vermerkt werden. Eine Ausnahme bildet das Abiturzeugnis als Abschlusszeugnis. Die Zeugnisse der Klassen 5-10 und die Zeugnisse der Kurshalbjahre sind keine Abschlusszeugnisse. Über die Eintragungen entscheidet die zuständige Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz.

Die Zählung der Stunden erfolgt über das digitale Tagebuch. SchülerInnen können die Fehlzeiten auch in ihrem Account einsehen. Über diesen Account können sich Erziehungsberechtigte aktiv über den Stand der Fehlzeiten informieren. Die Schule muss daher nicht separat informieren. Hinweise auf häufiges Fehlen erhalten die Eltern auch über die Halbjahresinformationen oder im Zeugnis.

Achtung! Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klassenarbeit wird zudem die Note „ungenügend“ erteilt (NotenVO § 8 (5)). Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

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Formular ist nur für die Klassen SGGG11 und 2BFH1/1
Vorname der Schülerin / des Schülers
Nachname der Schülerin / des Schülers
Meldung gilt von Datum
Meldung gilt bis Datum
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Krankmeldung (bitte Fristen beachten).
Sonstige Entschuldigungen (z.B. von Zuspätkommen).
Antrag auf Beurlaubung (geht nur rechtzeitig im Voraus).
Erläuterungen zum Antrag
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E-Mail des Erziehungsberechtigten bzw. volljahrigen Schülers
Vollständiger Name des Unterzeichnenden Erziehungsberechtigten bzw. volljahriger Schüler
Unterschrift erziehungsberechtigte Person bzw. volljährige Schülerin bzw. Schüler
Unterhalb unterschreiben*

Bitte bestätigen*

Ich bestätige, dass ich als Erziehungsberechtigter des oben genannten Schülers / der oben genannten Schülerin das Formular ausgefüllt und geschickt habe.
Ich bestätige, dass ich als volljahrige/-r Schüler/-in das Formular ausgefüllt und geschickt habe.
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