SchülerInnen können in drei Fällen vom Unterricht fernbleiben:
- Im Falle einer Verhinderung (in der Regel Krankkeit)
- Im Falle einer Befreiung (z.B. Befreiung vom Sportunterricht)
- Im Falle einer Beurlaubung (hier gibt es eine Liste mit anerkannten Gründen)
Achtung: Beurlaubungsanträge und Entschuldigungen können formlos gestellt werden. Sie müssen
aber von Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Krankheit
In der Schulbesuchsverordnung ist festgehalten, dass die Entschuldigungspflicht spätestens
am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu
erfüllen ist.
Achtung: Bei unentschuldigtem Fehlen muss eine Klassenarbeit mit der Note
6 bewertet werden. Wenn Ihr Kind entschuldigt ist, dann kann eine versäumte Klassenarbeit an
einem zentralen Nachtermin nachgeschrieben werden, in der Regel an einem Freitagnachmittag
(10. und 11. Schulstunde) nachgeschrieben werden. Details vereinbart Ihr Kind mit dem
Fachlehrkraft, bei der die Arbeit versäumt wurde.
Befreiung vom Sportunterricht
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Wer entscheidet über Anträge für Beurlaubungen?
Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, von einer
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung die / der Klassenlehrer/in. In den übrigen Fällen
entscheidet über Befreiungen die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet auch über
Befreiungen, die an Ferien angrenzen.
In der Schulbesuchsverordnung heißt es:
§ 3
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen
(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand
erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend
oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann,
wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge
schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt
werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung
stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche
Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
offensichtlich nicht zuläßt.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht,
ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig
häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist
ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines
Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4
entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer.
In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.
Beurlaubungsgründe nach der Schulbesuchsverordnung
„Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten
Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom
Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.“
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (Auszug):
- Kirchliche Veranstaltungen (…).
- Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (…).
- Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom
Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
- Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen
Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
- Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
- die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder
regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und
Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme
vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
- die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen,
anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband
befürwortet wird;
- Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es
sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des
Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);
- (…) [Betrifft nur Berufsschüler]
- wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere
Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in
der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur
vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
Die Gründe sind in der Verordnung klar geregelt, Beurlaubungen für eine „Ferienverlängerung“
gehören nicht dazu. Weiterhin ist vermerkt: „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht
werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.“
Achtung: Die oben genannten Gründe sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt. Über
weitere Beurlaubungsgründe (z.B. Flüge in Schulzeit preiswerter, Besuch von Verwandtschaft
usw.) kann nicht “verhandelt” werden.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 § 4
Schulbesuchsverordnung (vor allem kirchliche Veranstaltungen) sowie bis zu zwei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den anderen in Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung
genannten Fällen die KlassenlehrerIn, in den übrigen Fällen die Schulleitung. Ergänzend
hierzu gibt es an der Matthias-Erzberger-Schule die Prüfung von Anträgen, die an Ferien
grenzen, durch die Schulleitung.
Kuren, Krankenhausaufenthalte, Kieferorthopäden und ähnliche Gründe
Sind Termine bei Ärzten, Kieferorthopäden nur in der Schulzeit möglich, so können Eltern
einen formlosen Beurlaubungsantrag stellen. Bitte vergessen Sie auch hier die Unterschrift
nicht. Nach dem Termin wird ein Beleg der Praxis, dass der Termin wahrgenommen wurde,
nachgereicht.
Bei Kur- und Klinikaufenthalten wird ähnlich verfahren. Bitte nennen Sie uns dann Aufnahme- und
Entlassungstermin und reichen Sie eine Bestätigung des Aufenthalts nach.
Beurlaubung für Fahrschulprüfungen und andere Prüfungen
Auf Prüfungstermine außerhalb der Schule können wir keinen Einfluss nehmen. Bei
Fahrschulprüfungen und anderen wichtigen Prüfungen können ebenfalls formlose und von den
Eltern unterschriebene Beurlaubungsanträge gestellt werden. Auch hier bitten wir um Anträge
sobald der Termin festgesetzt wurde.
Eintragungen von Fehlzeiten ins Zeugnis
Fehlzeiten können nach der Notenbildungsverordnung (NotenVO) § 6 Abs. 4 ins Zeugnis
eingetragen werden: „Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht
werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.“ Achtung:
Befreiungen und Beurlaubungen werden nicht gezählt. Der Grund der Fehlzeiten kann auch
erläutert werden „durch längere Krankheit“. Eine solche kann durch einen Arzt bescheinigt
werden. Diese Aussage wird dann im Interesse des Schülers vermerkt.
Über die Eintragungen entscheidet die Klassen- oder die Jahrgangsstufenkonferenz (NotenVO § 6)
im Einzelfall. Ein Beschluss der GLK dient zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift
(Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 6) mit Einverständnis der Schulkonferenz kann Empfehlungen aussprechen
(§ 47 Abs. 5 Nr. 3).
Am Wieland-Gymnasium werden die Eintragungen ins Zeugnis wie folgt formuliert: „hat häufig gefehlt“,
ergänzend kann vermerkt werden „auch unentschuldigt“ oder „häufig unentschuldigt“ oder „meistens
unentschuldigt“.
Folgen von Fehlzeiten und Folgen von unentschuldigten Fehlzeiten
Fehlzeiten können im Zeugnis vermerkt werden. Eine Ausnahme bildet das Abiturzeugnis als
Abschlusszeugnis. Die Zeugnisse der Klassen 5-10 und die Zeugnisse der Kurshalbjahre sind
keine Abschlusszeugnisse. Über die Eintragungen entscheidet die zuständige Klassenkonferenz
oder die Jahrgangskonferenz.
Die Zählung der Stunden erfolgt über das digitale Tagebuch. SchülerInnen können
die Fehlzeiten auch in ihrem Account einsehen. Über diesen Account können sich
Erziehungsberechtigte aktiv über den Stand der Fehlzeiten informieren. Die Schule muss daher
nicht separat informieren. Hinweise auf häufiges Fehlen erhalten die Eltern auch über die
Halbjahresinformationen oder im Zeugnis.
Achtung! Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klassenarbeit wird zudem die Note
„ungenügend“ erteilt (NotenVO § 8 (5)). Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.